Artikel vom 06. März 2007



Was das BVerfG zu Immobilien und der Erbschaftssteuer genau gesagt hat

Immobilien und geltende Erbschaftssteuer

Zur Berechnung der Erbschaftssteuer müssen alle Vermögenswerte einer Erbschaft in einer Geldsumme ausgewiesen sein. Für alle Vermögenswerte, die nicht in einer Geldsumme ausgewiesen sind, erfolgt eine Bewertung. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bestimmt, dass sich diese Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) richtet. Bei der Bewertung inländischen Grundbesitzes kommt in wichtigen Teilbereichen ein Ertragswertverfahren zur Ermittlung des Grundbesitzwerts zur Anwendung. Der Wert des Betriebsteils von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich nach seinem Ertragswert. Darüber hinaus bedient sich das Erbschaftsteuerrecht bei der Bewertung von Betriebsvermögen des Steuerbilanzwerts. In der Wahl der Wertermittlungsmethode ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei. Die Bewertungsmethoden müssen aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden, damit dies den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes genügt. Die unterschiedlichen Bewertungsansätze bei Immobilien hat das BVerfG untersucht.


Die Immobilien im Einzelnen:

Bebaute Grundstücke:
Bei bebauten Grundstücken wird durch das gesetzlich angeordnete (§ 146 Abs. 2 Satz 1 BewG) vereinfachte Ertragswertverfahren mit einem starren Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem gemeinen Wert regelmäßig verfehlt. Mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren wollte der Gesetzgeber eine Bewertung mit durchschnittlich ca. 50 % des Kaufpreises - also des gemeinen Werts - erreichen und durch diese niedrige Erbschaftsbesteuerung Investitionsanreize für Grundvermögen schaffen sowie die Bau- und Wohnungswirtschaft positiv beeinflussen. Dieser gesetzgeberische Versuch einer steuerlichen Lenkung auf der Bewertungsebene steht aber in unauflösbarem Widerspruch zu den aus dem Gleichheitssatz folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Bewertungsmethode führt im rechnerischen Durchschnitt nicht nur zu Grundbesitzwerten, die etwa 50 % des gemeinen Werts erreichen, so dass eine Annäherung an den gemeinen Wert nicht erfolgt. Vielmehr differieren die Einzelergebnisse auch in erheblicher Anzahl zwischen weniger als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts. Es ist offensichtlich, dass ein einheitlicher Vervielfältiger für bebaute Grundstücke ohne Berücksichtigung der Grundstücksart und der Lage zu erheblichen Bewertungsunterschieden im Verhältnis zum gemeinen Wert führen muss und der Bewertung daher Zufälliges und Willkürliches anhaftet. Für eine Neuregelung sagt das BVerfG, dass mit den Belangen der Bau- und insbesondere Wohnungswirtschaft der Gesetzgeber gewichtige Gemeinwohlgründe anführt, die grundsätzlich geeignet erscheinen, Verschonungsnormen zu rechtfertigen, die den Erwerb von Grundvermögen aufgrund Erbschaft oder Schenkung steuerlich begünstigen.

Unbebaute Grundstücke:
Auch die Wertermittlung für unbebaute Grundstücke (§ 145 BewG) entspricht der Anforderung, die Wertverhältnisse in ihrer Relation realitätsgerecht abzubilden, nicht mehr. Grund hierfür ist die gesetzlich angeordnete, bis Ende 2006 geltende Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996. Die Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt führt dazu, dass die vergangenheitsbezogenen Werte sowohl die Wertverhältnisse innerhalb der Gruppe der unbebauten Grundstücke nicht mehr in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden als auch nicht mehr den Gegenwartswerten anderer Vermögensgegenstände entsprechen. Damit führt die Wertbemessung nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Recht zu verfassungswidrigen Besteuerungsergebnissen.