Pressemitteilung vom 13. April 2005

 

 

IVD: Die richtige Planung der Eigentümerversammlung

 

Eigentümer sollten Wunschtermine äußern dürfen / Verwalter muss rechtzeitig über den endgültigen Termin informieren / In der Regel sollte die Versammlung erst abends beginnen / In Ausnahmefällen auch um 15 Uhr

 

Mindestens einmal im Jahr lädt der Verwalter zur Eigentümerversammlung ein und oft gibt es Streit darüber, welche Uhrzeit dafür angemessen ist. "Der Verwalter sollte die Uhrzeit und Ort der Versammlung auf die Bedürfnisse der Mehrheit der Eigentümer abstimmen. Sinnvoll ist es, die Miteigentümer im Vorfeld zu fragen, welche Termine ihnen gut passen. So können Streitigkeiten vermieden werden", rät Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbandes IVD.

 

Problematisch ist dies dann, wenn die Eigentümerschaft aus mehreren hundert Mitgliedern besteht und verstreut über das gesamte Bundesgebiet wohnt. "Berufstätige bevorzugen einen Termin am Spätnachmittag oder Abend, ebenso Eigentümer, die von weiter her zur Versammlung anreisen. Ortsansässige Teilnehmer und auch die Verwalter selbst haben oftmals ein Interesse, den Termin auf den Nachmittag zu legen", so Schick. Generell müssen Verwalter auch Berufstätigen die Teilnahme an der Versammlung ermöglichen. "Sie sollten den Termin also nach Möglichkeit auf den Abend oder späteren Nachmittag legen", empfiehlt Schick.

 

Allerdings kann es nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln auch zulässig sein, eine Versammlung um 15 Uhr abzuhalten (16 WX 168/04). Die Richter entschieden, dass eine Verlegung auf den Nachmittag sinnvoll ist, wenn zehn oder mehr Tagesordnungspunkte angesetzt sind und sich die Gemeinschaft aus einer überdurchschnittlichen Vielzahl von Eigentümern zusammensetzt, so dass die Versammlung in jedem Fall fünf oder mehr Stunden dauern würde. Der Versammlungsbeginn ab 18 Uhr würde dann nämlich  dazu führen, dass die Versammlung erst um 23 Uhr endet. Die von weiter her anreisenden  Wohnungseigentümer müssten unter Umständen die Nacht am Versammlungsort verbringen.

 

Um allen Teilnehmern das Kommen zu ermöglichen, muss der Verwalter die Einladung mindestens eine Woche zuzüglich Postlaufzeit vor dem Termin verschicken, rät Rechtsanwalt und Wohnungseigentums-Experte Ulrich Joerss von der Kanzlei Joerss-Rechtsanwälte in Berlin. Diese Einladung kann per Brief, Fax oder sogar per E-Mail erfolgen und muss nicht persönlich unterschrieben sein. "Wichtig sind aber die Angaben, die das Einladungsschreiben enthalten sollte. Neben dem Namen und der Anschrift des Verwalters sind dies genaue Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Versammlung sowie die Information, für welche Wohnanlag e die Versammlung einberufen wird", so Joerss. Es sei auch zwingend, bereits die Tagesordnungspunkte zu nennen. Damit lasse sich auch eine größere Akzeptanz für den gewählten Versammlungsbeginn erzielen.

 

üblicherweise bestimmt der Verwalter, wann im Jahr eine Eigentümerversammlung stattfindet. "Sinnvollerweise wartet er die Jahresabrechnung ab, sodass die Versammlung in der Regel nach Aufstellung der hierfür erforderlichen Heizkostenabrechnung einberufen wird", weiß Joerss. Urlaubs- und Ferienzeiten sollten bei der Terminplanung ausgeklammert werden.

 

Alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse müssen in ein Protokoll aufgenommen werden. "Wohnungseigentümer, die nicht an der Versammlung teilnehmen konnten, können sich auf diese Weise über alles Wichtige informieren", so Joerss.

 

 

IVD

Jürgen Michael Schick

Vizepräsident und

Bundespressesprecher