IVD:
Bundesfinanzministerium will das Damnum
retten
Der
Immobilienverband IVD sieht eine hohe Chance, dass - zumindest für das Jahr 2005 - die steuerliche Sofortabzugsfähigkeit des Damnums erhalten bleibt. "Offenbar bereiten das Bundesfinanzministerium und die Länder ein Schreiben der Finanzverwaltung vor, das eine schonende Übergangsregelung vorsieht", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes IVD. Danach soll es für Vermieter in diesem Jahr möglich sein, ein Damnum in Höhe von 5 % auch dann sofort als Werbungskosten geltend zu machen, wenn die Zinsbindung zehn Jahre beträgt.
Zum
Hintergrund: Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 war § 11 des
Einkommensteuergesetztes geändert worden. "Unbeabsichtigt" wurde davon auch das
Damnum betroffen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können Vermieter ein Damnum
seit dem 1. Januar nur noch dann sofort als Werbungskosten geltend machen, wenn
die Zinsbindung für das Darlehen für nicht länger als fünf Jahre vereinbart
wurde. In einer Protokollnotiz der Beratungen des Finanzausschusses hieß es
jedoch, von der Neuregelung in § 11 EStG sei das Damnum nicht betroffen. "Die
Finanzverwaltung ist jetzt erfreulicherweise offenbar zu der Erkenntnis gelangt,
dass durch diese Notiz ein Vertrauensschutztatbestand für das Jahr 2005
begründet wurde", sagt Jürgen Michael Schick. Allerdings sei noch unklar, was ab
dem 1. Januar 2006 geschehen wird. "Hier gibt es Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Bundesfinanzmin isterium und den Ländern. Das
Bundesfinanzministerium möchte das Damnum bei zehnjähriger Zinsbindung auch ab
dem 1. Januar 2006 erhalten und regt eine entsprechende gesetzliche änderung von
§ 11 EStG an. Die Länder sind weniger großzügig und stimmen nur einer änderung
durch Verwaltungsanweisung für das Jahr 2005 zu", so Schick. Wie die Diskussion
ausgeht, ist noch offen.
"Da es
wirtschaftlich in der Regel unsinnig ist, bei den derzeit niedrigen Zinsen die
Zinsbindungsfrist nur für fünf Jahre zu vereinbaren, ist zu hoffen, dass sich
das Bundesfinanzministerium in dieser Sache durchsetzt", so Schick. Andernfalls
würden Anleger dazu verführt, aus rein steuerlichen Gründen unsinnig kurze
Zinsbindungen zu vereinbaren und damit die Risiken mit Blick auf die
Anschlussfinanzierung zu erhöhen.
Mit der
änderung des § 11 EStG sollte in erster Linie der Rechtsprechung des BFH
entgegentreten werden. Dieser hatte mit Urteil vom 23. September 2003
entschieden, dass Erbbauzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung auch dann sofort als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn
sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden. Damit war auch die Möglichkeit
gegeben, dass neue Steuersparmodelle z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds,
entwickelt werden. Einige Initiatoren planten dann auch die Auflage solcher
Modelle. Der Gesetzgeber hat jedoch von einer Spezialregelung für Erbbauzinsen
abgesehen und stattdessen die allgemeine Regelung des § 11 EStG geändert. Diese Regelung erfasst ihrem Wortlaut nach auch das Damnum.
Denn nach der Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des BFH ist das Damnum bei wirtschaftlicher Betrachtung als Vorauszahlung von Zinsen zu verstehen. Auch bei einem Damnum handelt es sich deshalb um Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, nämlich die Nutzungsüberlassung von Kapital. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass ein Darlehensnehmer, der das Darlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist tilgt, das von ihm gezahlte Damnum anteilig zurückfordern kann.
IVD
Jürgen Michael Schick
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