Pressemitteilung vom 14. Januar 2005
IVD: Wie geht es weiter
mit dem Damnum?
Seit dem 1.1.2005 können Damnen nur noch
dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zinsbindungsfrist eines
Darlehens höchstens 5 Jahre beträgt. Dies ist das Ergebnis der Neuregelegung des
§ 11 EStG. "Das jetzt vorliegende Ergebnis des Gesetzes dürfte von der
Finanzverwaltung sicherlich so nicht gewollt gewesen sein", erklärt Jürgen
Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD). Denn
mit dem 5. Bauherrenerlass vom 20.10.2003 hatte sie gerade erst angeordnet, dass
ein Damnum von 5 % nur dann zulässig ist, wenn die Zinsbindungsfrist mindestens
5 Jahre beträgt.
"Im Protokoll des Finanzausschusses hat
man daher den Hinweis aufgenommen, dass das Damnum von der Neuregelung des § 11
EStG nicht betroffen sei. Dieser Hinweis hat jedoch keinerlei Rechtswirkung", so
Hans Joachim Beck, Vorsitzender Richter des 8. Senats des Finanzgerichts Berlin.
Im übrigen ist zu beachten, dass sich diese äußerung auch lediglich darauf
bezieht, dass die Finanzverwaltung nach ihrer bisherigen Praxis das Damnum nicht
als Vorauszahlung von Zinsen verstanden hat.
Die Finanzverwaltung wird möglicherweise
deshalb nachträglich dafür sorgen, dass das Damnum von der Neuregelung des § 11
EStG ausgenommen wird. Sicher ist dies jedoch nicht. Möglich wäre dies durch
eine änderung des Gesetzeswortlautes oder durch eine Verwaltungsanweisung. "Eine
Verwaltungsanweisung wäre jedoch nicht sinnvoll, weil damit zu rechnen wäre,
dass die Rechtsprechung dieser nicht folgen wird", so Beck. "Bis zu einer
Klärung dieser Frage sollte daher entweder von der Vereinbarung eines Damnums
abgesehen oder aber eine Zinsbindungsfrist von genau 5 Jahren vereinbart werden.
Nur so ist man auf der sicheren Seite", erklärt Jürgen Michael
Schick.
Mit der änderung des § 11 EStG sollte in
erster Linie der Rechtsprechung des BFH entgegentreten werden. Dieser hatte mit
Urteil vom 23. September 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch dann sofort als Werbungskosten
abgezogen werden können, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden.
Damit war auch die Möglichkeit gegeben, dass neue Steuersparmodelle z.B. bei
geschlossenen Immobilienfonds, entwickelt werden. Einige Initiatoren planten
dann auch die Auflage solcher Modelle. Der Gesetzgeber hat jedoch von einer
Spezialregelung für Erbbauzinsen abgesehen und stattdessen die allgemeine
Regelung des § 11 EStG geändert. Diese Regelung erfasst ihrem Wortlaut nach auch
das Damnum. Denn nach der Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des BFH ist das
Damnum bei wirtschaftlicher Betrachtung als Vorauszahlung von Zinsen zu
verstehen. Auch bei einem Damnum handelt es sich deshal b um Entgelt für eine
Nutzungsüberlassung, nämlich die Nutzungsüberlassung von Kapital. Daraus ergibt
sich beispielsweise, dass ein Darlehensnehmer, der das Darlehen vor Ablauf der
Zinsbindungsfrist tilgt, das von ihm gezahlte Damnum anteilig zurückfordern
kann.
IVD
Jürgen Michael Schick
Vizepräsident und
Bundespressesprecher
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